Wie bereits berichtet, sollen PV-Anlagen bis 30 kW (auf EFH) und bis 100 kW auf (MFH) von der Einkommensteuer befreit werden. Bei der Umsatzsteuerbefreiung gibt es diese Begrenzungen dagegen nicht. Für Anlagen jeglicher Größe, die bei den genannten Gebäuden zum Einsatz kommen, gilt nach Beschluss des Gesetzes ab 01.01.2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz gelten als erfüllt, wenn eine Anlage die Leistungsgrenze nicht überschreitet. Installateure müssen bis zu dieser Leistung nicht prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind, sondern können in ihrer Rechnung die Umsatzsteuer mit 0 Prozent ansetzen. Der Steuersatz gilt auch für Solarspeicher und Installationsarbeiten.
Welches Datum zählt für Umsatzsteuer
Für den Umsatzsteuersatz ist vor allem der Abschluss einer Leistung maßgeblich. Haben Installateur und Kunde keine Teilleistungen und eine entsprechende Rechnungsstellung vereinbart, so bestimmt der Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten PV-Anlage den Steuersatz.
Kleinunternehmerregelung nutzen
Der reduzierte Steuersatz bietet die Möglichkeit, sich vom Finanzamt fernzuhalten. PV-Anlagenbetreiber gelten zwar umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer, weil sie Einnahmen erzielen. Aber bis zu einem Jahresumsatz von derzeit 22.000 € müssen sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Kleinunternehmerregelung). Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist allerdings dem Finanzamt mitzuteilen, denn der auf 0 reduzierte Umsatzsteuersatz gilt nicht automatisch auch für den eingespeisten und selbst verbrauchten Solarstrom. Dieser ist nur umsatzsteuerfrei, wenn die Kleinunternehmerregelung genutzt wird.
Solar ist steuerlich nicht gleich solar
Der Beschluss des Kabinetts zum Jahressteuergesetz betrachtet nur die PV und lässt die Solarthermie-Anlagen außen vor. Für diese gilt der 0-Prozent-Steuersatz nicht. Dabei wäre es einfach, die vorgesehene faktische Steuerbefreiung von PV-Anlagen durch eine Ergänzung im Paragrafen 12 des Umsatzsteuergesetzes noch um einen Passus für Solarthermie-Anlagen zu erweitern. Dies wäre laut der EU-Richtlinie zu Mehrwertsteuersätzen möglich und es würde auch dazu beitragen Öl und Gas einzusparen.