Förderung von Solarwärmeanlagen
Profitieren Sie von attraktiven Förderkonditionen für die Nutzung erneuerbarer Wärme!
Die Förderung von Solarwärmeanlagen für Bestandsgebäude erfolgt im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen - Heizungstausch
Förderung für den Heizungstausch
Förderung für den Heizungstausch
Grundförderung 30 Prozent
In Bestandsgebäuden wird der Austausch alter, fossiler Heizungen durch neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit einem Grundfördersatz von 30 % bezuschusst. Förderfähig sind:
- Solarwärmeanlagen
- Biomasseheizungen (min. 5 kW Nennwärmeleistung)
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Brennstoffzellenheizung
- Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien (Anteil der Erneuerbaren min. 80 % der Gebäudeheizlast)
- Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
- Anschluss an ein Gebäudenetz
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt (1 jährige Bezuschussung der Miete einer herkömmlichen Heizung, nur in Kombination mit der Installation einer förderfähigen Heizung)
Effizienzbonus 5 Prozent
Für Wärmepumpen ist zusätzlich ein Effizienzbonus von 5% erhältlich.
Emissionsminderungsbonus
Für Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2500 € gewährt.
Klimageschwindigkeitsbonus 20 Prozent
Haus- und Wohnungseigentümer, die ihre alte Heizung bis zum 31. Dezember 2028 austauschen, werden mit einem Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % belohnt.
Einkommensbonus 30 Prozent
Haus- und Wohnungseigentümer mit einem Haushaltseinkommen unter 40.000 €/Jahr können zusätzlich einen Einkommensbonus von 30 % beantragen.
Kumulierbare Förderung
Die Förderung ist kumulierbar bis zu einem Fördersatz von 70 %. Die maximale Fördersumme beträgt 21.000 €.
Ergänzungskredit
Zusätzlich zur Förderung können private Haus-/Wohnungseigentümer mit einem Jahreshaushaltseinkommen bis 90.000 € einen zinsverbilligten Ergänzungskredit beantragen (maximal 120.000 €, Zinsermäßigung 2,5 % bei 10-jähriger Zinsbindung).
Wer wird gefördert
Förderberechtigt sind private Haus-/Wohnungseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie Contractoren.
Was wird gefördert
Gefördert werden:
- Die Anschaffungskosten der Anlage
- Ausgaben für Installation und Inbetriebnahme
- Ausgaben für alle notwendige Umfeldmaßnahmen
- Elektronischer Systeme zur Betriebsoptimierung, Steigerung der Energieeffizienz und zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der geförderten Heizungstechnischen Anlagen
- Ausgaben für die Einbindung von Experten zur energetische Fachplanung und Baubegleitung der geförderten Maßnahme
Eine Übersicht aller förderfähigen Maßnahmen finden sie hier.
Wie wird gefördert
Die Förderung erfolgt auf Basis der förderfähigen Kosten als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss durch die KfW Bank. Es können die Bruttokosten inkl. Mehrwertsteuer angesetzt werden (bei Vorsteuerabzugsberechtigung nur die Nettokosten).
Fördervoraussetzungen
Die geförderte Anlage muss mindestens zehn Jahre zweckentsprechend betrieben werden.
Technische Mindestanforderungen
- Die Anlagen müssen zu mehr als 50 % folgenden Zwecken dienen:
- Warmwasserbereitung
- Raumheizung
- Kombinierte Warmwasserbereitung + Raumheizung
- Solare Kälteerzeugung
- Zuführung von Wärme/Kälte-/Kältenetz
- Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Vereinfachungen sind möglich.
- Alle Energieverbräuche/Wärmemengen müssen messtechnisch erfasst werden (außer bei Wärme-/Gebäudenetzten)
- Die Heizsysteme sind mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige auszustatten
- Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B, VdZ Gebäude und Energie e.V.
- Anpassung der Heizkurve an das Gebäude
- Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen
- Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät, ist die Konnektivität herzustellen
Errichtung/Erweiterung einer Solarwärmeanlage
- Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung. Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z.B. Schwimmbadabsorber)
- Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden
- Solar-Keymark Zertifizierung der Kollektoren, Kollektorjahresertrag mindestens 525 kWh/m²
- Einbau einer Solarregelung (nicht bei Luftkollektoren)
Alle förderfähigen Solarkollektor-Anlagen sind in einer fortlaufend aktualisierten Liste aufgeführt (www.bafa.de/Energie). Download
Antragsstellung
In 4 Schritten zur Förderung:
Zuständig für die diese Förderung ist KfW Bank www.kfw.de/Heizungsförderung. Die Antragsstellung erfolgt online und ist voraussichtlich ab dem 27.02.2024 möglich.
- Mit der Antragsstellung ist verpflichtend ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen. Der Vertrag muss eine Vereinbarung enthalten, die festlegt, das dieser nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt.
- Mit den Arbeiten darf erst nach Erhalt der Förderzusage begonnen werden.
In einer Übergangzeit bis zum 31.08.2024 kann der Heizungstausch bereits vor der Antragsstellung erfolgen (dies erfolgt auf eigenes Risiko, da kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht). Der Förderantrag ist dann bis spätestens 30.11.2024 nachzureichen.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Wohngebäuden
Alternativ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen für eine Heizungserneuerung oder eine energetische Gebäudesanierung eine 20 %ige Steuerermäßigung im Rahmen ihrer Einkommenssteuer beim Finanzamt beantragen.
- Nur für Heizungsanlagen entsprechend den Vorgaben der BEG-Förderung
- Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt sein und vom Antragsteller selbst bewohnt werden.
- Die Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden.
- Die Steuerermäßigung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Objekt in Anspruch genommen werden. Der max. Steuernachlass pro Objekt beträgt 40.000 €
- Der Steuernachlass wird auf 3 Jahre verteilt. Im ersten und zweiten Jahr nach Abschluss der Baumaßnahme beträgt er jeweils 7 % (max. 14.000 €), im dritten Jahr 6 % (max. 12.000 €) der jährlichen Einkommenssteuer.
Die Anforderungen und der Umfang der Förderung entsprechen weitgehend der BEG. Für die Beantragung der Steuermäßigung sind dem Finanzamt Bescheinigungen vorzulegen, mit denen die ausführenden Fachunternehmen die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachweisen. Entsprechende Antragsvorlagen sind bei den Finanzbehörden erhältlich.
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