Bundesregierung beschließt Steuererleichterungen für Betreiber von PV-Anlagen
Ab 1. Januar 2023 ist auf den Ertrag kleiner PV-Anlagen keine Einkommenssteuer mehr zu zahlen. Profitieren sollen Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (max. 100 kWp pro Steuerpflichtigen).
Hinzu kommen Erleichterungen bei der Umsatzsteuer. Änderungen im EU-Recht (neue EU-Mehrwertsteuerrichtlinie) machen es nun auch möglich, PV-Anlagen künftig ohne Umsatzsteuer liefern und installieren zu lassen. Insbesondere private Betreiber können ihre neue Anlage so günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis. Es muss sich dabei um eine Leistung an den Betreiber der Anlage handeln. Die Anlagen müssen entweder auf bzw. in der Nähe von Privatwohnungen installiert sein oder auf Wohnungen, öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
Durch die neue Umsatzsteuerregelung ersparen sich Anlagenbetreiber viel Bürokratie, da sie nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben. Die neuen Regelungen werden mit dem Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt.
70 % Regelung für kleine PV-Anlagen entfällt ab sofort und auch rückwirkend
Mit Novellierung des Energiesicherheitsgesetzes (EnSiG) soll die 70-Prozent-Regel zur Wirkleistungsbegrenzung kleiner PV-Anlagen bis 25 kW nun nicht erst ab Januar, sondern ab sofort (Stichtag: 14. September 2022) entfallen. Das soll vermeiden, dass PV-Kunden den Kauf ihrer Anlage auf 2023 verschieben.
Ab Januar 2023 soll dann zusätzlich an Altanlagen bis zu einer Leistung von max. 7 kW ebenfalls die 70-Prozent-Regelung entfernt werden dürfen. In der EEG Novelle vom Juli wurde von der rückwirkenden Abschaffung der 70-Prozent-Regelung noch abgesehen.
Die Solarbranche ist nicht begeistert, denn die Umstellung der Anlagen bindet Kräfte, die eigentlich dringend zur Installation neuer Anlagen benötigt werden. Einen relevanten Effekt bringt die Entfernung der 70-Prozent-Regelung in einigen Hunderttausend kleinen Wechselrichtern nicht. Selbst wenn alle betroffenen Bestandsanlagen gleichzeitig umgestellt wären, läge der Mehrertrag an Solarstrom - laut Schätzung des BSW – bei lediglich 2 Promille.
Im Energiesicherheitsgesetz findet sich noch der wichtige Hinweis auf § 8 des EEG. Der Anlagenbetreiber muss bei Entfernung der 70-Prozent-Abregelung einen neuen Antrag beim Netzbetreiber stellen, denn es erhöht sich die maximale Wirkleistung seiner Anlage und dies ist dem Netzbetreiber mitzuteilen.