25.10.2019 / Guido Bröer / Photovoltaik / Politik / Sektorenkopplung / Solarthermie / Wirtschaft
Nach einer jahrelangen Hängepartie hat das Bundeskabinett in dieser Woche im dritten Anlauf einen Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Das GEG soll im wesentlichen die bisherigen Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) in einem Gesetz zusammenführen.
Gegenüber den Referentenentwürfen für das GEG, die seit mehr als zweieinhalb Jahren kursieren, aber nie offiziell das Kabinett erreichten, weil sie in den Regierungsparteien nie mehrheitsfähig waren, gibt in der jetzt von der Ministerrunde beschlossenen Fassung keine grundsätzlichen Änderungen. Neu ist das in den Medien breit kommunizierte Beinahe-Verbot für neue reine Ölheizungen ab dem Jahr 2026. Von Umweltverbänden wird der Termin als zu spät und die Formulierung als halbherzig kritisiert. Wo Gas- oder Fernwärmeanschluss zur Verfügung stehen, soll nach § 72 des GEG-Entwurfs im Falle einer Heizungserneuerung ein Ölkessel ab 1.1.2026 in der Regel nur noch dann zulässig sein, wenn er anteilig durch erneuerbare Energien ergänzt wird – und zwar auf dem Niveau, wie es für Neubauten seit Jahren vorgeschrieben ist. Diese Anforderung kann beispielsweise im Ein- und Zweifamilienhaus unverändert durch eine Solarthermieanlage mit 0,04 Quadratmetern Aperturfläche pro Quadratmeter Nutzfläche erfüllt werden oder auch durch einen 50-prozentigen Bioöl-Anteil bei entsprechendem Nachweis.
Neu ist dabei, wie es bereits laut den früheren Referentenentwürfen geplant war, dass auch die Stromerzeugung aus regenerativen Quellen „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ als Erfüllung der anteiligen Nutzungspflicht für erneuerbare Energien angesehen werden soll. Die Anlagen müssen dafür zum vorrangigen Eigenverbrauch ausgelegt sein, also nur Überschussenergie ins öffentliche Netz abgeben. Bei Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden gilt die Pflicht als erfüllt, wenn 20 Watt pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche installiert werden. Umgerechnet auf ein typisches Einfamilienhaus mit 150 Quadratmetern Nutzfläche reicht also eine 3-kW-PV-Anlage.
Ob mit Strom, also beispielsweise einer elektrischen Wärmepumpe geheizt wird, spielt für die Erfüllung der Nutzungspflicht per PV-Anlage zunächst mal keine Rolle. Zusätzlich kann die PV-Anlage auch bei der Ermittlung des Primärenergiebedarfs in Anschlag gebracht werden. Die Formeln dafür differenzieren zwischen PV-Anlagen mit und ohne Batteriespeicher. Eine PV-Anlage ohne Batteriespeicher darf nach dem in § 23 des GEG enthaltenen Rechenmodell mit 150 Kilowattstunden pro kWp zuzüglich 70 Prozent des jährlichen absoluten elektrischen Energiebedarfs der Anlagentechnik, höchstens aber bis 20 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes, veranschlagt werden. Wird ein Batteriespeicher installiert, so gilt die Anrechnung eines bis zu 25 prozentigen Anteils am Primärenergiebedarf als zulässig. Brechnet werden hier 200 kWh/kWp zuzüglich des gesamten jährlichen Energiebedarfs der Anlagentechnik.
Der jetzt vom Kabinett beschlossene GEG-Entwurf hält sich trotz der aktuellen Klimadebatte weitgehend an das Dogma des Koalititionsvertrages, wonach die aktuellen Anforderungen von EnEV und EEWärmeG nicht verschärft werden sollen. Das Bundeswirtschaftsministerium betont in einer Pressemitteilung, dass mit einem Endenergiebedarf von Neubauten von 45 bis 60 Kilowattstunden im GEG die europäischen Vorgaben für Niedrigstenergiegebäude im Neubaubereich vollständig umgesetzt würden.
Interessant ist vor diesem Hintergrund, dass schon aus der Präambel der Kabinettsfassung des GEG gegenüber dem Referentenentwurf vom 28. Mai 2019 das Ziel gestrichen wurde, „einen wichtigen Beitrag zum Erreichen des Ziels eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050“ zu leisten. Ebenso fiel der Hinweis auf den geplanten 14-Prozent-Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis 2020 dem Rotstift zum Opfer.
Link zum Kabinettsentwurf der GEG
Quelle: Solarthemen-Infodienst vom 25.10.2019